Mehrwertsteuer-Rechner: netto und brutto
Betrag eingeben, netto oder brutto wählen, Steuersatz auswählen: Nettobetrag, Mehrwertsteuer und Bruttobetrag erscheinen sofort, mit der Formel darunter.
Bruttobetrag inkl. MwSt.
119,00 €
darin 19,00 € MwSt. zu 19 %
- Netto
- 100,00 €
- MwSt.
- 19,00 €
- Brutto
- 119,00 €
So haben wir gerechnet
Brutto = Netto × (1 + Satz)
100,00 € × 1,19 = 119,00 €
Ein Angebot wird netto kalkuliert, das Preisschild im Laden zeigt brutto, und die Buchhaltung braucht beides. Eine Tankquittung nennt oft nur den Gesamtbetrag und den Steuersatz, den Steuerbetrag muss man selbst herausrechnen. Diese Seite rechnet einen Betrag von der einen Seite auf die andere: Sie geben eine Summe ein, sagen, ob sie netto oder brutto gemeint ist, wählen einen Satz, und drei Felder zeigen den Nettobetrag, den Steuerbetrag und den zugehörigen Bruttobetrag.
In der einen Richtung ist das eine Multiplikation, in der anderen eine Division. Gerechnet wird bei jedem Tastendruck neu, es gibt keine Schaltfläche zum Bestätigen und nichts wird an einen Server geschickt. Die Ergebnisfelder tragen ein Eurozeichen, für die Rechnung selbst spielt die Währung aber keine Rolle: dieselben Zahlen gelten für Franken oder Pfund.
Die Auswahlliste ist eine Sammlung von Voreinstellungen, keine Regel. Die Seite wendet genau den Satz an, den sie bekommt, und weiß nichts über den Vorgang dahinter. Welcher Satz für eine Leistung gilt und ob sie überhaupt steuerbar ist, entscheidet das Umsatzsteuergesetz, nicht dieses Werkzeug.
So funktioniert es
- Den Betrag eingebenDas Feld „Betrag“ nimmt Nachkommastellen im Schritt von 0,01 und ist mit 100 vorbelegt. Ein als Dezimaltrennzeichen getipptes Komma wird vor der Rechnung in einen Punkt umgewandelt und nicht abgewiesen.
- Netto oder brutto angebenDie Auswahl unter dem Betrag legt die Rechenrichtung fest: Von netto aus multipliziert die Seite mit dem Faktor, von brutto aus dividiert sie durch denselben Faktor. Diese eine Einstellung falsch zu setzen ist die häufigste Ursache für ein falsches Ergebnis.
- Den Steuersatz wählenDie Liste beginnt mit den deutschen Sätzen: 19 Prozent Regelsatz, vorausgewählt, und 7 Prozent ermäßigter Satz. Darunter folgen die französischen Sätze (20, 10, 5,5 und 2,1 Prozent), 21 Prozent für Belgien, 8,1 Prozent für die Schweiz, 15 Prozent für Mauritius und am Ende der Liste „Anderer Satz…“.
- Bei Bedarf das freie Feld öffnenMit „Anderer Satz…“ erscheint darunter das Feld „Eigener Satz“, vorbelegt mit 8,5. Hier tragen Sie jeden Satz ein, der nicht in der Liste steht, etwa die österreichischen 20, 13 oder 10 Prozent.
- Die drei Ergebnisse lesenNettobetrag, Steuerbetrag und Bruttobetrag erscheinen mit zwei Nachkommastellen und werden während der Eingabe fortlaufend neu berechnet. Es gibt keine Schaltfläche, die man drücken müsste.
Die beiden Rechenrichtungen und die Falle der abgezogenen 19 Prozent
Der Umrechnungsfaktor ist 1 + Satz/100: 1,19 bei 19 Prozent, 1,07 bei 7 Prozent, 1,20 bei 20 Prozent, 1,021 bei 2,1 Prozent. Nach oben gilt brutto = netto × Faktor, nach unten netto = brutto ÷ Faktor. Der Steuerbetrag ist immer die Differenz der beiden Zahlen und nie ein Prozentsatz des Bruttobetrags.
Ein Handwerksbetrieb stellt 1.000 Euro netto zum Regelsatz in Rechnung: 1.000 × 1,19 = 1.190 Euro brutto, davon 190 Euro Steuer. Führen Sie dieselben 1.190 Euro in die andere Richtung, ergibt 1.190 ÷ 1,19 wieder 1.000 Euro netto. Zieht man dagegen 19 Prozent von 1.190 ab, kommt man auf 963,90 Euro, also 36,10 Euro daneben, und auf einen Steuerbetrag von 226,10 statt 190 Euro. Der Fehler liegt in der Bemessungsgrundlage: Die 19 Prozent werden auf das Netto erhoben, nicht auf die kassierte Summe.
Am Bruttopreis gemessen macht die Steuer deshalb nicht 19, sondern 19/119 aus, das sind 15,97 Prozent. Beim ermäßigten Satz sind es 7/107, also 6,54 Prozent. Eine Werbeaktion, die „die Mehrwertsteuer schenkt“, entspricht bei 19 Prozent folglich einem Nachlass von 15,97 Prozent auf den ausgezeichneten Preis, nicht von 19.
Genau diese Division braucht man bei einer Kleinbetragsrechnung. Nach § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung darf eine Rechnung bis 250 Euro Gesamtbetrag Entgelt und Steuer in einer Summe ausweisen, sofern der Steuersatz genannt ist. Wer daraus die Vorsteuer ziehen will, rechnet selbst zurück: 250 Euro brutto zu 19 Prozent sind 210,08 Euro netto und 39,92 Euro Steuer.
Regelsatz, ermäßigter Satz und Steuerbefreiungen
In Deutschland regelt § 12 des Umsatzsteuergesetzes die Sätze: Absatz 1 nennt den Regelsatz von 19 Prozent, der immer dann gilt, wenn keine besondere Vorschrift eingreift, Absatz 2 den ermäßigten Satz von 7 Prozent für die in Anlage 2 aufgezählten Gegenstände und für einzelne gesondert geregelte Leistungen. Umgangssprachlich und auf vielen Belegen heißt die Steuer Mehrwertsteuer, im Gesetz heißt sie Umsatzsteuer; auf Rechnungen finden sich beide Abkürzungen.
Unter den ermäßigten Satz fallen unter anderem die meisten Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, der Personennahverkehr, Eintrittskarten für Theater, Konzerte und Museen sowie die Beherbergung in Hotels und Pensionen. Die Zuordnung folgt der Liste in Anlage 2 und nicht der Anschauung, weshalb eng verwandte Waren unterschiedlich behandelt werden können.
- Steuerfrei nach § 4 UStG sind etwa ärztliche Heilbehandlungen, die Vermietung von Wohnraum, Versicherungsleistungen und ein großer Teil der Bankgeschäfte.
- Steuerfrei ist nicht dasselbe wie null Prozent: Bei einer echten Steuerbefreiung, etwa der innergemeinschaftlichen Lieferung, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, bei einer unechten entfällt er.
- Eine Rechnung darf mehrere Sätze mischen. Jeder Satz wird auf seine eigene Bemessungsgrundlage angewendet; diese Seite verarbeitet immer einen Betrag und einen Satz.
- Nach § 14 Absatz 4 UStG muss eine reguläre Rechnung das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt, den Steuersatz und den darauf entfallenden Steuerbetrag getrennt ausweisen — genau die drei Zahlen, die hier nebeneinanderstehen.
Die ausländischen Sätze in der Liste helfen bei einer schnellen Kontrolle. Über den Leistungsort, über die Umkehr der Steuerschuldnerschaft zwischen Unternehmen und über die Meldepflichten des jeweiligen Landes sagen sie nichts.
Sätze, die nicht in der Liste stehen
Das freie Feld gibt es, weil keine feste Liste der Wirklichkeit standhält. Es öffnet mit 8,5 — dem Regelsatz in Guadeloupe, Martinique und La Réunion, den französischen Überseedepartements, in denen die Sätze des Mutterlands nicht gelten und der ermäßigte Satz bei 2,1 Prozent liegt. Der Wert steht im freien Feld, gerade weil er kein Satz des französischen Festlands ist.
Auch die Nachbarländer liefern Sätze, die das Auswahlmenü nicht führt. Österreich hat einen Normalsatz von 20 Prozent und ermäßigte Sätze von 13 und 10 Prozent. Die Schweiz kennt neben den aufgeführten 8,1 Prozent einen reduzierten Satz von 2,6 Prozent und einen Sondersatz von 3,8 Prozent für Beherbergung. In Ländern mit Verkaufssteuer statt Umsatzsteuer, etwa den Vereinigten Staaten, wird der Aufschlag erst an der Kasse addiert und ist im ausgezeichneten Preis nicht enthalten.
Historische Sätze sind ebenso gültige Eingaben. Wer eine alte Rechnung nachrechnet, nimmt den Satz, der am Tag der Ausstellung galt, nicht den heutigen. Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 waren die deutschen Sätze befristet auf 16 und 5 Prozent gesenkt; bei 16 Prozent macht die Steuer 13,79 Prozent des Bruttobetrags aus statt 15,97 Prozent, und wer für einen Beleg aus diesem Halbjahr mit 19 Prozent zurückrechnet, erhält einen zu niedrigen Nettobetrag.
Wenn keine Umsatzsteuer zu berechnen ist
Nicht auf jeder Rechnung steht eine Steuer. Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG befreit Unternehmen unterhalb bestimmter Umsatzgrenzen davon, Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen; im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug aus den eigenen Einkäufen. Statt einer Steuerzeile trägt die Rechnung dann einen Hinweis auf § 19 UStG. Die Grenzbeträge legt der Gesetzgeber fest und hat sie mehrfach geändert, zuletzt zum Jahresbeginn 2025. Verlassen Sie sich nicht auf eine gemerkte Zahl, sondern prüfen Sie den geltenden Wortlaut oder fragen Sie beim Finanzamt nach.
Bei Leistungen zwischen Unternehmen über die Grenze verschiebt sich die Steuerschuld häufig auf den Empfänger. Bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen weist die Rechnung keine Steuer aus, der Empfänger meldet sie selbst an. Welcher Satz überhaupt zur Anwendung kommt, entscheiden dabei die Regeln zum Leistungsort.
Für ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen ist der hier angezeigte Steuerbetrag ein durchlaufender Posten: Er wird in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht, sofern die Rechnung die formalen Anforderungen erfüllt. Getragen wird die Steuer am Ende von privaten Endverbrauchern, die diesen Abzug nicht haben. Für sie ist der Bruttobetrag der Preis, für das Unternehmen der Nettobetrag die Kostengröße.
Diese Seite erklärt eine Rechenoperation. Sie bestimmt nicht, welcher Steuersatz für Ihre Leistung gilt, und sie ersetzt keine steuerliche Beratung.